Verbraucher muss Rücksendekosten übernehmen

Eine ABG-Klausel, die besagt, dass der Kunde bei Widerruf Rücksendekosten selbst tragen muss, kann auch bei Warenlieferungen im Wert von über 40 Euro rechtens sein.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs Rücksendekosten für Waren im Wert von unter 40 Euro auferlegt, ist rechtens. Darauf weist der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg hin (vom 14.12.2012, Az.: 17 C 4362/12). Die Richter hatten festgestellt, dass in solchen Fällen nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers auszugehen ist. Dies gilt auch, wenn der Gesamtwarenwert der Lieferung mehr als 40 Euro beträgt.

In dem Streitfall hatte ein Verbraucher Kleidungsstücke bei einem Online-Händler bestellt: Eine Leinenhose Größe zum Preis von 29,95 Euro sowie eines Paar Schuhe für 12,90 Euro. Nachdem die Ware angekommen war, stellte der Mann fest, dass ihm die Kleidungsstücke nicht passten. Er widerrief den Kaufvertrag und verlangte zudem die Erstattung der Versandkosten von 6,90 Euro. Der Versandhändler akzeptierte den Widerruf, verweigerte aber die Erstattung der Versandkosten mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin war eine Klausel enthalten, die besagte, dass im Falle des Widerrufs einer Warensendung mit einem Gegenstandswert von unter 40 Euro, der Käufer die Kosten für die Rücksendung selbst zu tragen habe. Dagegen klagte der Käufer.

Doch das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten des Online-Händlers. Die AGB-Klausel sei wirksam, eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Zwar seien nach einem Widerruf vom Händler alle erbrachten Leistungen bzw. Zahlungen zu erstatten, also auch die Versandkosten. Doch der Gesetzgeber erlaube Unternehmen, auch anderslautende AGB-Klauseln aufzunehmen. So dürfe dem Kunden bei einem Warenwert von unter 40 Euro der Rückversand auferlegt werden. Der beklagte Händler habe im vorliegendem Fall somit nur sein Recht ausgeübt. Die Formulierung der Klausel sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich der Verkäufer dabei strikt an den einschlägigen Gesetzestext gehalten habe. Der Käufer habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Versandkosten.

Wie die Richter weiter erklärten, hätte es erst gar nicht zur Rücksendung kommen müssen, wenn der Verbraucher etwas aufmerksamer gewesen wäre. So sei es allgemein bekannt, dass international keine einheitlichen Konfektionsvorgaben bzw. Größen existieren und die Größen je nach Herkunftsland und Hersteller unterschiedlich ausgallen können. Das hätte der Verbraucher bei seiner Bestellung wohl berücksichtigen sollen. Wie die Richter sagten, gehören Größenabweichungen bei Textilprodukten zudem zum "allgemeinen Lebensrisiko", so dass sich der Verbraucher bei seinem Widerruf nicht auf einen Sachmangel berufen könne.

Auch das Argument, dass der Warenwert der gesamten Bestellung über der Grenze von 40 Euro lag, ließ das Gericht nicht gelten. Die Preisobergrenze von 40 Euro beziehe sich nicht auf die Gesamtheit der Bestellung, sondern auf die einzelnen Produkte.

Bei ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter auch auf den Sinn dieser Vorgabe: Händler sollen vor nicht ernsthaften Bestellungen durch Verbraucher geschützt werden. Darauf zielt auch die künftig in allen Mitgliedsstaaten der EU geltende Regelung ab. Demnach wird es ab Juni 2014 in der gesamten EU eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gelten. Außerdem wird der Verbraucher verpflichtet, die Kosten der Rücksendung grundsätzlich selbst zu tragen. Händler, die ihren Kunden auch in Zukunft diese Versandkosten erstatten wollen, können dies in ihren AGB individuell regeln. (masi)