Warum Kundenschutzverträge sinnvoll sind

Gerade bei größeren Projekten ist die Gefahr groß, dass ein anderer den Kunden übernehmen will. Händler sollten deshalb Kundenschutzverträge mit Partnern abschließen.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Es ist der Albtraum jeden Händlers: Da hat man endlich ein größeres Projekt beim Kunden in Aussicht und ausgerechnet der Hardware- oder Softwareanbieter, der doch ein Partner sein sollte, nimmt es einem weg. "Der Kunde wollte alles aus einer Hand", "Er bestand darauf, bei dieser Größenordnung direkt betreut zu werden", lauten dann die üblichen Ausreden. Solche Übernahmen sind auch bei der Nachakquise oder bei auslaufenden Serviceverträgen durchaus an der Tagesordnung. Der Händler kann gegen den angeblichen Wunsch des Kunden nichts mehr machen. Und muss sich zähneknirschend mit dem Begnügen, was der große "Partner" ihm von dem Projekt noch übrig lässt. In der Regel ist das ziemlich viel Arbeit und wenig Marge.

Viele Händler gehen nämlich davon aus, dass der Kunde oder das Projekt, dass sie an Land gezogen haben, automatisch ihnen gehört. Das ist aber nicht unbedingt der Fall. Funkt ihm beispielsweise der Hersteller, der eigentlich nur als Berater fungieren sollte, dazwischen, ist es für den Händler grundsätzlich schwierig, ihn dafür zur Verantwortung zu ziehen. "Zwar wird bei bestehenden Verträgen und Vertragsverhandlungen eine gewisse Verschwiegenheitspflicht der Beteiligten angenommen. Welche Folgen Verstöße haben, hängt aber vom Einzelfall ab. Bei der Bewertung spielen die vertraglichen Vereinbarungen, der Schaden und auch die subjektive Beurteilung durch das Gericht eine Rolle. Fachhändler sollten sich also lieber nicht auf eine rechtliche Absicherung auf dieser Basis verlassen", erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Wer sich dieser Gefahr bewusst ist, kann und sollte schon im Vorfeld gegensteuern und zwar mit dem Abschluss einer so genannten Kundenschutzvereinbarung. Diese sollte den Umfang des Kundenschutzes, die Verschwiegenheitspflicht, die Vertragsstrafe im Falle von Verstößen und den Umgang mit den Projektunterlagen detailliert beschreiben. Dazu Rechtsanwalt Feil: "Der Vertragspartner sollte verpflichtet werden, Kundennamen oder kundenbezogene Daten in keiner Weise für sich selbst zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben." Handle es sich bei dem Partner um eine GmbH, sei es ratsam, nicht nur die juristische Person "GmbH" im Kundenschutzvertrag zu benennen, sondern auch deren Geschäftsführer und die weiteren Personen, die an dem Projekt beteiligt sind. Die Einbeziehung weiterer Subunternehmer sollte ausgeschlossen oder ebenfalls bis ins kleinste Detail geregelt sein. "So stellen Sie sicher, dass keine Zweifel über Anwendung und Umfang der Kundenschutzvereinbarung bestehen", erklärt Feil.

Desweiteren sollte in dem Vertrag festgehalten werden, dass der Partner oder Zulieferer nicht direkt und auch nicht über Dritte in einen geschäftlichen Kontakt mit dem Kunden des Fachhändlers treten darf. Wichtig ist auch das Thema Verschwiegenheitspflicht: Der Händler wird seinem Partner sicherlich Informationen über den Kunden geben bzw. sogar Unterlagen weiterreichen. Er sollte sich – nicht nur wegen der Abwerbegefahr – daher unbedingt absichern und schriftlich festhalten, dass diese Informationen und Unterlagen nur im Rahmen des Projektes verwendet werden dürfen. Eine Weitergabe oder anderweitige Verwendung muss ausgeschlossen sein. Ebenso sollte schriftlich festgehalten werden, dass der Partner oder Hersteller diese Unterlagen auch wieder an den Händler herausgeben muss. "Es sollte auch ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Vertragspartner auf jegliches Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet", so Rechtsanwalt Feil.

Der Kundenschutzvertrag entfaltet seine abschreckende Wirkung allerdings nur, wenn die Vertragsstrafe bzw. die Sanktionen entsprechend hoch sind. Machen Sie also nicht den Fehler, diese so gering anzusetzen, dass sich ein Verstoß für den Projektpartner durchaus noch lohnt.

Fachhändler, die eine Kundenschutzvereinbarung mit ihrem Projektpartner abschließen möchten, sollten sich dafür unbedingt auch einen Rechtsanwalt ins Boot holen. Zum einen sollte der Vertrag ja juristisch "wasserdicht" sein. Zum anderen muss unter Umständen auch geprüft werden, ob in Zusammenhang mit dem Vertrag auch kartellrechtliche Regelungen zu beachten sind. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)