Elektroauto als Dienstwagen: Jetzt mit höherer Bruttopreisgrenze

Seit 1. Juli gelten neue Richtlinien bei der Versteuerung von E-Autos und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen.

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BMW i5

BMWs groĂźe Limousine erreicht als Elektroauto i5 (Unser Test) locker die 100.000-Euro-Grenze.

(Bild: Florian Pillau)

Lesezeit: 2 Min.
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  • dpa

Wer einen Dienstwagen auch privat oder fĂĽr Fahrten zur Arbeit nutzt, muss den daraus entstehenden sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Bei Nutzung eines E-Autos oder Hybridfahrzeugs ist die Besteuerung begĂĽnstigt. FĂĽr einen elektrifizierten Dienstwagen sind 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern, im Gegensatz zu einem Prozent bei Verbrennern. Zum 1. Juli 2025 hat der Gesetzgeber die Konditionen fĂĽr E-Dienstwagenfahrer noch einmal nachgebessert. Darauf erinnert jetzt noch einmal der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Folgendes ist neu:

  • Das E-Auto, das als Dienstwagen genutzt werden soll, darf nun einen Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro haben, ohne an Steuervorteil einzubĂĽĂźen. Zuvor lag die Grenze bei 70.000 Euro.
  • Wird der Betrag von 100.000 Euro ĂĽberschritten, muss das E-Auto mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

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  • Bei Hybridantrieb sind 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern, wenn das Auto maximal 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer ausstößt oder mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren kann.
  • Bei allen anderen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor und Hybridantrieb mĂĽssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei pauschaler Versteuerung ein Prozent des Bruttolistenpreises ihres Dienstwagens mit Verbrennungsmotor pro Monat versteuern.

Das angeschaffte oder erstmals einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte E-Auto braucht nicht neu zu sein. So fallen gebrauchte E-Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, unter die begünstigende Regelung. Bei gebrauchten Dienstwagen wird ebenfalls der Bruttolistenpreis, nicht der Kaufpreis, zur Besteuerung herangezogen. Auch sie müssen daher die Höchstgrenzen beim Bruttolistenpreis einhalten.

(fpi)