Vorsicht, Kunde: Fallstricke beim Glasfaseranschluss
Wer beim Umzug auf Glasfaser setzt, sollte Verträge, Termine und mögliche Alternativen genau prüfen. Wir erklären Rechte, Risiken und sinnvolle Schritte.
Der Ausbau der Glasfasernetze in Deutschland schreitet zwar voran, für Verbraucher ist der Weg zum schnellen Internetanschluss aber oft steinig. Verzögerungen bei der Installation, unklare Vertragsbedingungen und hohe Kosten für eine spätere Nachrüstung sind häufige Ärgernisse. Wer die Fallstricke kennt, kann sich wappnen.
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Bei Glasfaseranschlüssen gibt es drei verschiedene Ausbaustufen: FTTC (Fiber to the Curb) bedeutet Glasfaser bis zum Verteilerkasten an der Straße, von dort geht es mit Kupfer weiter; das gilt beispielsweise für VDSL-Anschlüsse. FTTB (Fiber to the Building) führt die Glasfaser bis ins Gebäude, meist bei größeren Wohnblöcken. Nur FTTH (Fiber to the Home) bringt die Glasfaser direkt in die Wohnung und ermöglicht beliebig hohe Geschwindigkeiten. Ganz allgemein kann man sagen, der Kupferanteil begrenzt die Geschwindigkeit.
Wer umzieht und am neuen Wohnort Internet benötigt, sollte frühzeitig die Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen prüfen. Dabei gilt: Wenn Anbieter nur maximal 16 Megabit anbieten, liegt vermutlich noch keine moderne Infrastruktur vor. Auch ein Blick auf den sogenannten Breitbandatlas der Bundesnetzagentur kann helfen, wobei die dortigen Angaben nicht immer aktuell oder fehlerfrei sind.
Vor Ort kann ein orangefarbenes Leerrohr auf einen vorbereiteten Glasfaseranschluss hinweisen. Eine Glasfasersteckdose in der Wohnung oder zumindest besagtes Leerrohr im Keller durch den sogenannten Hausstich sprechen fĂĽr vorbereitete AnschlĂĽsse, ersetzen aber keine verbindliche Zusage.
Kostenfalle NachrĂĽstung und Ăśbergangstarife
Baut ein Unternehmen in einer Straße das Glasfasernetz aus, bietet es den Hausanschluss oft kostenlos oder stark vergünstigt an – meist in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrags. Dieses Angebot sollten Eigentümer in der Regel annehmen. Wer sich erst Jahre später für einen Anschluss entscheidet, muss mit erheblichen Kosten für die nachträgliche Installation rechnen, die schnell 1500 Euro oder mehr betragen können.
Risiken beim Verlegen von Glasfaser gibt es, sie sind jedoch selten. Kommt es beim Hausanschluss zu Schäden an anderen Leitungen, ist der Anbieter als Ihr Vertragspartner der richtige Adressat für Schadensersatzansprüche; Subunternehmer sind für Endkunden zweitrangig.
Netzbetreiber können ihre neuen Glasfasernetze laut Telekommunikationsgesetz für einen Bereitstellungszeitraum von fünf Jahren exklusiv vermarkten (§ 72 Abs. 6 TKG). Danach müssen sie Wettbewerbern Zugang zur Infrastruktur gewähren. Kommunen müssen Tiefbau deshalb in der Regel genehmigen, sodass Doppelverlegungen in einer Straße möglich sind. Effizient ist das natürlich nicht.
Ăśbergangstarife
Ist der bestellte Glasfaseranschluss nicht sofort verfügbar, bieten Provider häufig sogenannte Übergangstarife an. Verbraucher müssen ein solches Angebot nicht annehmen. Oft sind diese Tarife nur für wenige Monate vergünstigt und werden danach teurer, solche Übergangslösungen sollten Sie also genau kalkulieren. Rechnen Sie mit dem Worst Case (langer Ausbau) und vergleichen Sie die Gesamtkosten mit Ihrem bisherigen Tarif. Ist der Übergangstarif am Ende teurer, schließen Sie ihn besser nicht ab.
"Kupferleitungen werden ĂĽber kurz oder lang abgeschaltet" (Urs Mansmann)
Rechtlich haben Verbraucher Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§ 156 TKG), allerdings nicht auf eine bestimmte Bandbreite. Fallbacks wie LTE sind grundsätzlich zulässig, können aber unzuverlässig sein und eine Außenantenne erfordern, der die Vermieter zustimmen müssen.
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Rechte bei Umzug und Verzögerungen
Kann der bisherige Anbieter am neuen Wohnort nicht die bisherige vertraglich geschuldete Leistung erbringen, haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht mit nur einem Monat Kündigungsfrist. Dies gilt auch bei Umzügen ins Ausland. Manche Anbieter versuchen sich hier herauszureden, doch das Telekommunikationsgesetz § 60 Abs. 2 ist hier eindeutig.
Wird ein zugesagter Anschalttermin nicht eingehalten, sollten Verbraucher aktiv werden. Wurde ein konkretes Datum vereinbart, gerät der Anbieter bei Nichteinhaltung automatisch in Verzug. Wurde im Vertrag lediglich ein Zeitraum genannt, muss der Kunde eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen, um den Anbieter in Verzug zu setzen.
Bleiben solche Mahnungen erfolglos, können sich Verbraucher an die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde wenden. Zwar treibt diese keine Einzelfälle voran, wird aber bei gehäuften Beschwerden gegen einen Anbieter tätig. Für die Klärung individueller Streitigkeiten ist die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur zuständig.
Wie Kunden effektiv auf einen rechtzeitigen Anschalttermin drängen können und worauf sie beim neuen Glasfaseranschluss allgemein achten sollten, besprechen wir im c't-Podcast „Vorsicht, Kunde!“.
Sämtliche Episoden des Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
Der Fall Jürgen K: Deutsche Telekom lässt umziehenden Kunden beim Internetanschluss hängen
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(uk)