Garagen als Lagerraum: Was erlaubt ist und was nicht

Wer seine Autogarage als Lagerraum nutzt, muss aufpassen: Wenn der Parkplatz nicht mehr als solcher dient, kann das rechtliche Probleme geben.

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Garage

In der spiegelnden Motorhaube ist hier zu sehen, dass in dieser Garage nicht nur ein Auto untergebracht ist. Rechtlich ist das kein Problem, solange die Garage nicht zweckentfremdet wird.

(Bild: Martin Franz / heise Medien)

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  • dpa

Garagen, die baurechtlich zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigt wurden, dürfen nicht ohne weiteres als Lager dienen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom Juni 2025, auf das der Immobilienverband Deutschland (IVD) hinweist. Die Garage muss dann auch als Stellplatz für ein Fahrzeug nutzbar bleiben. (Aktenzeichen: 8 K 6166/24) Ändert sich die Nutzungsart der Garage, wird sie etwa hauptsächlich als Lager verwendet und nicht als Stellplatz, kann eine Genehmigung dafür erforderlich werden. Wer allerdings nur ein paar einzelne Gegenstände lagert, ohne den Stellplatz zu blockieren, braucht in der Regel keine Genehmigung.

Bei Wohnungen mit einem dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz sieht es ähnlich aus. Die individuellen Stellplätze dürfen nicht regelmäßig als Lagerfläche genutzt werden. Schränke, Regale und große Boxen auf der Fläche verstoßen ebenso gegen die Nutzungsbedingungen eines Stellplatzes und können zusätzlich brandschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Eine Eigentümergemeinschaft dürfte bei Verstößen erst einmal die Unterlassung beantragen, und bei anhaltendem Fehlverhalten Ordnungsmittel verhängen. Der IVD weist auch hier auf ein Urteil aus dem Jahr 2023 hin, in dem Fall vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen: 980a C 10/23 WEG).

(mfz)