Aktionärsvertreter stellen Gegenanträge für Hauptversammlung von T-Online

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger VzfK wirft der Telekom vor, die T-Online AG ohne ausreichende rechtliche Grundlage wie eine Betriebsabteilung geführt zu haben. Dadurch würden Ausgleichszahlungen für die Fusion an freie Aktionäre vereitelt.

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Von
  • Sven-Olaf Suhl

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e. V. (VzfK) hat für die am 4. Mai 2006 in der Kölnarena stattfindende Hauptversammlung der T-Online Gegenanträge eingereicht. Außerdem will die VzfK im Verlauf der Hauptversammlung beantragen, einen Sonderprüfer zu bestellen. Auf der Hauptversammlung vor einem Jahr hatte die Deutsche Telekom mit ihrer Aktienmehrheit den Protesten freier Aktionäre zum Trotz die Wiedereingliederung der Online-Sparte beschlossen. Seither ist die vom Mehrheitseigner angestrebte Fusion eine Hängepartie, mit der sich auch der Bundesgerichtshof beschäftigt.

Die aktuellen Gegenanträge (PDF-Datei) begründet die VzfK unter anderem damit, dass die Telekom ihre Tochter T-Online so weitreichend beherrscht habe, wie es das Gesellschaftsrecht nur auf der Grundlage eines Unternehmensvertrages oder nach Eintragung einer Verschmelzung erlaube. Beides liege nicht vor. Vielmehr gehe aus den Geschäftsberichten der Deutschen Telekom AG hervor, dass die T-Online AG auch während der Zeit, als sie börsennotiert war, weiterhin im so genannten Vier-Säulen-Modell der Deutsche Telekom AG wie eine Betriebsabteilung geführt worden sei. Im Geschäftsbericht der Telekom für 2006 würden die Festnetzsparte T-Com und T-Online sogar als eine Einheit dargestellt. Dabei fällt auf, dass die T-Com als einzige der vier Telekom-Säulen keine eigenständige juristische Einheit bildet, während neben der T-Online International AG auch die T-Mobile International AG & Co. KG und die T-Systems International GmbH separate juristische Personen sind.

Die Handhabung von T-Online als Konzernabteilung verhindert aus Sicht der VzfK, dass die außenstehenden Aktionäre einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung oder Ausgleichszahlung für die Verschmelzung erhalten. Auch die vorgeschlagene Dividende von vier Cent je Aktie entspricht laut VzfK nicht der Ertragslage der T-Online International AG. Die freien Aktionäre hätten vielmehr einen Anspruch auf die vollständige Ausschüttung des Bilanzgewinns durch eine Dividende in Höhe von 37 Cent.

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