Neuer Prüfzyklus: Einige PHEV verlieren Förderung
Die Umstellung des Messverfahrens für alle Neuwagen auf WLTP zum 1. September 2018 wirkt sich auch auf die Förderung von Plug-in-Hybrid-Modellen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus. Einige Fahrzeuge sind mit ihren neuen Messwerten demnach nicht mehr förderfähig
(Bild: Pillau)
Die Umstellung des Messverfahrens für alle Neuwagen auf WLTP zum 1. September 2018 wirkt sich auch auf die Sonderzuwendungen für Plug-in-Hybrid-Modelle durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aus. Einige Fahrzeuge sind mit ihren neuen Messwerten demnach nicht mehr förderfähig. Sie überschreiten nach dem neuen Prüfzyklus die Grenze von 50 Gramm CO2 pro Kilometer für aufladbare Hybridfahrzeuge (PHEV, „Plug-In-Hybrid-Electric-Vehicles“).
Die Liste der zuschusswürdigen PHEV ist nun um eine Spalte erweitert, die eine Differenzierung zwischen „nicht mehr“ und „noch übergangsweise förderfähig“ ermöglicht. „Einschränkung 2“ bedeutet: „Wenn die Zulassung nach dem 31.08.2018 stattgefunden hat, ist das Fahrzeug nicht mehr förderfähig.“
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Audi A3 Sportback e-tron
Mit Übergangsregelung
Das BAFA stellt zudem klar, dass es eine Übergangsregelung für Altfahrzeuge gibt: „Der CO2-Wert, der nach NEFZ gemessen wurde, gilt weiterhin. Fahrzeuge, die nach dem 31.08.2018 erstmals zugelassen wurden, müssen mit einer Ausnahmegenehmigung des KBA versehen sein.“ Das bedeutet, dass Hersteller für auslaufende Modelle, sogenannte „Lagerfahrzeuge“ beim KBA eine Ausnahmegenehmigung beantragen können. In der Liste der bezuschussbaren Elektrofahrzeuge erscheinen sie nun mit „Einschränkung 1“.
BMW wurde bereits im März die Förderfähigkeit der Modelle BMW 225xe iPerformance Active Tourer und des technisch baugleichen Mini Cooper S E Countryman All4 aberkannt. Zumindest für den Active Tourer übernimmt der Hersteller den Prämienausfall aber in Form eines gleich hohen Rabatts auf den Kaufpreis. Volvo verliert die Zuschussberechtigung für seine gesamte Plug-in-Hybrid Palette, der Kia Optima lediglich in der Ausstattungslinie „Attract“, aber nicht bei anderen Ausstattungslinien. Dass es hier zu Unterschieden kommt, liegt daran, dass sich Ausstattungen aufs Gewicht, und bei Rad-Reifen-Kombinationen auch die Gesamtübersetzung oder die Aerodynamik auswirken können. Der WLTP ist in dieser Hinsicht deutlich sensibler als der NEFZ.
Die Umstellung auf WLTP kann sich zudem auf die Vergabe des E-Kennzeichens für PHEV auswirken, allerdings wird es auch nicht förderfähige PHEV mit E-Kennzeichen geben. Laut Elektromobilitätsgesetz (EmoG) dürfen es PHEV zugeteilt bekommen, wenn sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer oder eine rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer haben. (fpi)