BGH-Urteil im Abgas-Betrug: Motorenhersteller haftet nicht

Ansprüche auf Schadenersatz können nicht an den Motorenhersteller gerichtet werden, sondern an den Hersteller des Autos, urteilt der Bundesgerichtshof.

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Porsche Macan Diesel

Im verhandelten Fall ging es um einen Porsche Macan mit einem Dieselmotor von Audi. Diese Kombination wurde zwischen 2014 und 2018 verkauft.

(Bild: Porsche)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

In der juristischen Aufarbeitung des Abgas-Betrugs wurde ein weiteres Urteil gefällt. Betrogene Kunden müssen Schadenersatzforderungen immer an den Hersteller des Autos richten, nicht an den Motorenlieferanten, stellte der Bundesgerichtshof fest. Er wies damit die Klage eines Fahrzeugbesitzers ab, in dessen Porsche ein Dieselmotor von Audi verbaut war. „Ansprüche auf Schadenersatz können grundsätzlich nicht an den Hersteller des Motors, sondern müssen an den Hersteller des Autos gerichtet werden“, sagte die Vorsitzende Richterin des Diesel-Senats, Eva Menges, zur Urteilsbegründung.

Der Autohersteller stelle den Käufern der von ihm hergestellten Fahrzeuge die Bescheinigung dafür aus, dass das Auto den europäischen Normen entspreche und garantiere die Einhaltung aller Rechtsakte. Der Motorhersteller habe damit nichts zu tun. Diese sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung muss jedem Auto vom Hersteller beigelegt werden. Er bescheinigt damit, dass mit dem Auto alles seine Ordnung hat und es die EU-rechtlichen Vorgaben einhält. Auch gebe es im vorliegenden Fall keine sittenwidrige vorsätzliche Absicht des Motorherstellers. Er sei mithin weder als Gehilfe noch Mittäter von Porsche zu betrachten.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2019 einen gebrauchten Porsche Macan kaufte, in dem der mit einer Prüfstandserkennung versehene Audi-Dieselmotor EA897 verbaut war. Fahrzeuge mit diesen Motoren waren wegen manipulierter Abgaswerte vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen und ein Softwareupdate angeordnet worden. Der Käufer war vor dem Landgericht Osnabrück erfolgreich gewesen und hatte den Wert des Autos abzüglich der Nutzung in großen Teilen zugesprochen bekommen. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg aber scheiterte er. Zu Recht, wie der Diesel-Senat nun entschied.

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Der Mann hatte auch nicht darlegen können, ob Audi als Motorhersteller in dem Auto zum Zeitpunkt des Kaufes schon die Abschalteinrichtung durch das Softwareupdate entfernt hatte oder ob dies erst nach Vertragsschluss geschah. Stattdessen habe sich der Mann auf Nichtwissen berufen. Das reiche ebenfalls nicht aus, um eine Haftung zu begründen, hatte Menges während der Verhandlung am Vormittag bereits gesagt. Der BGH bezog sich hierbei auch auf sein Grundsatz-Urteil vom 26. Juni 2023. Demnach muss der Autokäufer beweisen, dass überhaupt eine Abschalteinrichtung, unzulässig oder nicht, vorhanden ist. (Aktenzeichen: VIa ZR 1119/22)

(mfz)