Abgas-Skandal: Was das BGH-Urteil in Sachen Volkswagen bedeutet
Seite 2: Vergleich oder Urteil abwarten?
Die Verjährung wird wohl auch in Zukunft die obersten Gerichte beschäftigen. Spätestens für Ansprüche, die nach dem 31.12.2019 geltend gemacht werden, dürfte eine gerichtliche Auseinandersetzung, trotz des Urteils des BGHs, kein „Selbstläufer“ mehr sein. Das prozessuale Risiko dürfte daher enorm steigen.
Was ist besser, Vergleich oder Urteil abwarten?
Die Vergleiche, insbesondere solche im Rahmen der Musterfeststellungsklage mit der vzbv, lagen im Betrag zwischen 1350 und 6257 Euro. Auf den ersten Blick stehen Kläger besser da, wie die nachfolgende Rechnung aus dem Verfahren zeigt:
Bruttokaufpreis: 31.490 €
Gefahrene Kilometer: 52.229 km
Erwartete Gesamtlaufleistung: 300.000 km
Laufleistung beim Gebrauchtkauf: 20.000 km
Erwartete Restlaufleistung zum Erwerbszeitpunkt: 280.000 km
Der Senat berechnete als Nutzungsentgelt:
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Restlaufleistung
Im Fall des BGH-Urteils ergibt sich daraus ein Abzug von 5873,90 Euro. Der Auszahlungsbetrag liegt daher bei 25.616,10 Euro nebst Zinsen (5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 24. November 2017). Dabei muss nun jedoch auch das Fahrzeug zurückgegeben werden. Dennoch ist das eine stolze Rückzahlungssumme, wenn man bedenkt, dass das Fahrzeug fast 5 Jahre genutzt wurde.
Hohes Prozessrisiko
Käufer, die Klage eingereicht haben, stehen also aktuell finanziell recht gut da. Sie trugen jedoch ein hohes Prozesskostenrisiko, das sollte nicht vergessen werden. Die Käufer, die sich der Musterfeststellungsklage anschlossen, hatten solch ein Risiko nicht. Das Prozesskostenrisiko, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorhanden, betrug im hiesigen BGH-Fall ungefähr 26.500 Euro mit allen Anwalts- und Gerichtskosten, die die Partei zu zahlen hat, die den Prozess verliert. Umentscheiden können sich Käufer ohnehin nicht. Außergerichtliche Vergleiche werden fast ausschließlich mit einer Abgeltungsklausel abgeschlossen. Wer den Vergleich annimmt, kann also im selben Fall nicht noch einmal klagen.
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Ob ein Vergleich oder eine fortgesetzte Klage besser ist, hängt ohnehin immer vom individuellen Vergleichsvorschlag ab. Berücksichtigen sollte man jedoch, dass die gefahrenen Kilometer bis zum Ende des Prozesses natürlich auch als Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Nicht jeder kann das Auto für einen Gerichtsprozess einmotten. Auch muss jeder für sich selbst entscheiden, ob man unter Umständen jahrelang auf ein entsprechendes Urteil warten möchte, was die Auszahlung natürlich verzögert. Zudem ist nicht jeder Fall identisch mit dem vom BGH entschiedenen Fall. Es liegen immer leichte Abweichungen vor, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung.
Wie hoch ist der Anspruch für Kläger, die ihr Auto behalten wollen?
Nach dem Urteil des BGHs haben Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz, daher auch einen Anspruch auf den Ersatz des entstandenen Minderwertes. Der Minderwert ist in der Praxis jedoch schwierig zu ermitteln. Hierzu hat der BGH bislang keine Stellung bezogen.
Was bedeutet das Urteil für Verfahren gegen andere Hersteller?
Hersteller, die bewusst eine entsprechende Abgaseinrichtung installiert haben, sind ebenso wie Volkswagen dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Je nach Hersteller stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Täuschungshandlungen identisch zu denen von Volkswagen sind. Im Falle von Volkswagen wusste der Leiter der Entwicklungsabteilung bereits seit 2011 von der Abschalteinrichtung. Ob dies auch bei anderen Herstellern der Fall war, wissen wir noch nicht. Auch hier müssen Käufer auf die Verjährungsfristen achten, zum Beispiel anlässlich der durchgeführten Rückrufaktionen.
Der Unterschied zwischen Volkswagen und anderen Herstellern liegt jedoch darin, dass Volkswagen zugab, illegale Abschalteinrichtungen zu verwenden, während die Konkurrenz das bis heute abstreitet. Grundsätzlich trägt nämlich erst einmal der klagende Käufer die Beweislast. Er müsste demnach beweisen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. Der BGH urteilte im aktuellen Fall, dass Volkswagen eine sekundäre Darlegungslast habe. Der Konzern hätte im Prozess daher einen abweichenden Geschehensablauf darlegen müssen, ähnlich wie bei Filesharing-Fällen, bei denen der Anschlussinhaber einen abweichenden Geschehensablauf liefern muss, um sich aus der Haftung zu befreien. Ob andere Hersteller, in denen eine Führungsperson möglicherweise keine Kenntnis hatte, auch eine sekundäre Darlegungslast haben, bleibt bis zu entsprechenden Urteilen offen.
Kann VW das (damalige) Management zur Verantwortung ziehen?
Nach deutschem Recht gibt es mehrere Haftungsmöglichkeiten:
- Geschäftsführerhaftung (z. B. GmbH)
- Vorstandshaftung (z. B. AG)
- Mitarbeiterhaftung
Um eine Haftung zu begründen, bedarf es in der Regel mindestens Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. Hierbei ist fraglich, ob den Verantwortlichen so etwas nachgewiesen werden kann. Hierzu müssen wir auch abwarten, was bei den laufenden Strafprozessen gegen verschiedene Verantwortliche der Volkswagen AG herauskommt. Bei den noch laufenden Verfahren will Volkswagen die Gerichte „schnellstmöglich entlasten”. Sie wird den Klägern also weitere Vergleichsangebote machen.
(cgl)