Abgasbetrug: Kredit-Klausel bei Mercedes unwirksam, Schadenersatz weiter möglich

Der Bundesgerichtshof erklärt Klausel in Kreditvertrag als unwirksam. Durch den Abgasbetrug geschädigte Daimler-Kunden können weiter auf Schadenersatz hoffen.

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(Bild: Florian Pillau)

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Vom Abgasbetrug durch Daimler geschädigte Kunden können weiterhin auf Schadenersatz hoffen, auch wenn ihre Autos über die Mercedes-Kreditbank finanziert waren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in ihren Finanzierungsverträgen Ansprüche auf Schadensersatz zu weit gefasst und dadurch unwirksam ist.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditvertrags besagt, dass die Kunden beim Abschluss eines Autokredits auf sämtliche Schadensersatz-Forderungen verzichten und diese an die Mercedes-Bank abtreten. Bereits in einer ersten mündlichen Verhandlung am 13. März 2023 hatte der BGH die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher als unwirksam angesehen.

Das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) hatte jedoch in einem Urteil vom 28. September 2022 seine Ansicht dargelegt, dass aufgrund der Klausel im Finanzierungsvertrag Mercedes-Benz nicht auf Schadenersatz verklagt werden könne. Die Auffassung des übergeordneten BGH führt dazu, dass das OLG inhaltlich prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine mögliche Haftung vorliegen. Anders als bei Volkswagens Abgasbetrug war Daimler und anderen Autoherstellern keine Betrugsabsicht nachzuweisen.

Die Kunden, die nach dem Abgasbetrug vor Gericht Schadenersatz von Mercedes fordern, geht in die Tausende. Ihre Fahrzeuge stoßen im Realbetrieb regelmäßig höhere Schadstoffmengen aus als nach den gesetzlichen Vorgaben erlaubt. Sie wollen erreichen, dass ihre Kaufverträge rückabgewickelt werden.

Die Entscheidung des BGH hat nichts zu tun mit der Bewertung von Betrugsabsichten im Fall der Abgasemissionen, sie bezieht sich nur auf die Unzulässigkeit der Klausel. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch hat erst kürzlich die Hürden für einen möglichen Schadenersatz gesenkt. Er sei bereits dann zu leisten, wenn der Autohersteller eine unzulässige Abgastechnik fahrlässig eingesetzt hat.

(fpi)