E-Autofahrer sollen durch bidirektionales Laden nicht steuerpflichtig werden

Das Stromsteuerrecht eignet sich nicht für neuste Entwicklungen in der E-Mobilität, meint die Bundesregierung. Sie will das mit einem Gesetz ändern.

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Grafik zu bidirektionalem Laden

(Bild: Volkswagen)

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Elektroauto-Fahrer sollen durch bidirektionales Laden steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden und damit Steuern zahlen müssen. Um das klar zu regeln, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (PDF) beschlossen, der nun dem Bundestag vorliegt. Damit will die Bundesregierung dem Umstand begegnen, dass das Stromsteuerrecht neuen Entwicklungen insbesondere in der Elektromobilität nicht gerecht wird.

In das Stromsteuergesetz soll laut dem Entwurf ein Passus eingefügt werden, dass jemand nicht als Versorger gilt, der "Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet". Wird an einem solchen Ladepunkt Strom zum Verbrauch entnommen, ohne dass das allgemeine Stromnetz genutzt wird, sollen keine Steuern entstehen.

Der Normenkontrollrat meint dazu, für den Ladevorgang in beide Richtungen – beispielsweise von der heimischen Photovoltaikanlage zum Elektrofahrzeug und vom E-Auto zu heimischen Elektrogeräten – würden "klare Vorgaben geschaffen". Diese würden verhindern, dass Elektrofahrzeug-Nutzer zu Versorgern und Steuerschuldnern werden. Zudem würden Stromspeicher mit dem Gesetzentwurf "technologieoffen neu definiert" und Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom vermieden.

Dabei bezieht sich der Normenkontrollrat auf einen Passus, in dem es heißt: "Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit Strom, der in einer Kundenanlage zur Zwischenspeicherung entnommen wird, […] zu versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme in dieser Kundenanlage in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung." Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Er wird nicht zum Versorger, wenn er Strom nur am Ladepunkt leistet.

Bisher führten "an sich einfache Vorgänge wie das Laden über verschiedene Ladestromanbieter an einem Ladepunkt" – insbesondere bei teilweiser Nutzung steuerbefreiten Stroms – "stromsteuerrechtlich zu einer hohen Komplexität im Hinblick auf die Bestimmung des maßgeblichen Versorgers und Steuerschuldners, ohne dass dies im Ergebnis Auswirkungen auf die tatsächliche Entstehung oder die Höhe der Steuer hätte", erläutert die Bundesregierung. Insofern werde durch die neuen Regelungen auch Bürokratie abgebaut.

(anw)