Elektroauto: Gesetzentwurf für Strompreisdeckel auch auf private Ladestromkosten

Um sie von den gestiegenen Energiekosten zu entlasten, soll die Strompreisbremse auch für Betreiber von Elektroautos mit privaten Ladestationen gelten.

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MG ZSe

Wer sein Elektroauto – wie diesen MG ZSe (Test) – privat lädt, soll künftig vom Strompreisdeckel profitieren.

(Bild: Florian Pillau)

Lesezeit: 2 Min.

Damit das Laden von Elektroautos an privaten Ladestationen im Zuge der gestiegenen Energiekosten nicht übermäßig teuer wird, wird die bereits eingeführte Strompreisbremse auf das Laden an der heimischen Wallbox ausgedehnt. Analog zu den gleichzeitig neu in die Regelung aufgenommenen Wärmepumpen soll der Preis auf 28 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh) für einen Teil des Verbrauchs gedeckelt werden. Dazu hat das Kabinett gestern das entsprechende Gesetz angepasst.

Der Preis von 28 Ct/kWh umfasst Netz- und Messstellenentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer, wenn das Ladegerät über einen eigenen Zähler abgerechnet wird. Verfügt ein Haushalt nur über einen Stromzähler, und wird hierfür schon ein Tarif genutzt, der verschiedene Verbrauchszeiten (Tag-Nacht) berücksichtigt, wird ein gewichteter Durchschnitt von 28 für den Niedertarif und 40 Ct/kWh für den Hochtarif angesetzt. Das geht aus dem Entwurf "zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze" hervor.

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Für erst kürzlich angeschlossene Ladepunkte wird der Verbrauch anhand einer unterjährig angepassten Verbrauchsprognose nach Anmeldung des zusätzlichen Geräts beim Netzbetreiber ermittelt. Der neu eingeführte Tarif gilt für Verbräuche bis 30.000 kWh jährlich und wie die anderen Preisbremsen für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs sowie bis April 2024.

Mit der Einbeziehung von Ladepunkten und Stromheizungen ergänzt das Kabinett die bereits beschlossenen Entlastungsmaßnahmen für Gas- und Stromkunden. Für Haushalte wird der Strompreis auf 40 Ct/kWh und der Gaspreis auf 12 Ct/kWh für jeweils 80 Prozent des vorhergesagten Verbrauchs gedeckelt. Für den restlichen Verbrauch muss der ansonsten gültige Tarif gezahlt werden.

Die Preisbremsen gelten rückwirkend ab Januar 2023, wurden und werden aber erst im März zum ersten Mal abgerechnet. Auch, wenn es nicht explizit im Gesetz steht, darf damit gerechnet werden, dass der Stromanbieter die Preisbremse auch weiterhin selbsttätig einrechnet.

(fpi)