Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen

Ein Unternehmen darf mit seinen Kunden keine Vorauszahlungsvereinbarung treffen, wenn diese dadurch unangemessen benachteiligt werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem aktuellen Urteil (vom 7. März 2013, Az.: VII ZR 162/12) entschieden, dass eine AGB-Klausel mit dem Wortlaut "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." unwirksam ist. Dies gilt auch, wenn nachträglich eine Zusatzvereinbarung getroffen wurde, die es dem Kunden erlaubt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau des Produkts zurückzubehalten.

Geklagt hatte eine Verbraucherin, die ein Unternehmen mit der Planung, Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Haus beauftragt hatte. Die Kosten dafür sollten bei insgesamt 23.800 Euro liegen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des dazugehörigen Vertrages fand sich eine Klausel, die die Verbraucherin dazu verpflichtete, den gesamten Betrag spätestens bei der Lieferung zu bezahlen. Das wollte die Kundin nicht hinnehmen und so wurde nachträglich noch vereinbart, dass sie abweichend von den AGB 2.500 Euro zurückhalten und erst nach dem nachweislich mangelfreien Einbau bezahlen müsse. Bei dem Einbau gab es aber prompt Probleme und die Kundin behielt deshalb nicht nur 2.500, sondern 5.500 Euro als Pfand ein.

Doch das Unternehmen verweigerte die Mängelbeseitigung und verwies auf seine AGB. Nach Ansicht der Firma sei man nämlich nur zur Nachbesserung verpflichtet, wenn die Vergütung (bis auf die vereinbarten 2.500 Euro Pfand) vorab gezahlt worden wäre. Das ließ sich die Kundin nicht gefallen und verlangte von der Firma Schadenersatz, die Rückabwicklung des Vertrages und die Erstattung der ihr entstandenen Mehrkosten. Das Unternehmen verklagte die Verbraucherin ebenfalls und forderte das restliche Geld.

Schon die Vorinstanzen stellten sich auf die Seite der Verbraucherin und auch der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung bestätigt. Wie die Richter erklärten, ist die betreffende AGB-Klausel, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des §§ 305 ff BGB nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demnach unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Und das sei hier der Fall, denn durch die Verpflichtung zur Vorauszahlung werde der Kundin jegliches Druckmittel in Bezug auf eine Mängelbeseitigung genommen.

Die nachträgliche Vereinbarung, dass die Kundin zumindest einen Teil des Geldes bis zum Einbau zurückhalten dürfe, ändere nichts an dieser Bewertung, da das Unternehmen die Verpflichtung zur Vorleistung selbst nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin damit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10 Prozent der Vergütung berücksichtige die berechtigten Interessen der Kundin nicht ausreichend. Deshalb dürfe das Unternehmen die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen. Die beklagte Firma muss daher Schadenersatz leisten, das noch ausstehende Geld von der Kundin bekommt sie nicht. (map)
(masi)