Vorsicht, Kunde! – Benziner auf E-Auto-Parkplatz abgestellt

Dürfen auf Ladeplätzen für E-Autos auch Benziner parken, können Ladesäulenbetreiber den Zugang mit Kameras überwachen und was tun bei gestörten Lade-Apps?

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Stilisiertes Blatt mit Stempel "Vorsicht Kunde!"

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Lesezeit: 4 Min.

Vor dem Eingang des Supermarkts gibt es häufig freie Parkplätze für E-Autos. Verstoßen Autofahrer gegen geltendes Recht, wenn sie dort ihren Benziner parken? Welche Strafen drohen ihnen, was kennzeichnet genau einen E-Stellplatz im öffentlichen Raum und welche Möglichkeiten haben Ladesäulenbetreiber bei der Parkraumüberwachung?

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Reservierte Parkplätze müssen eindeutig als reine E-Auto-Parkplätze gekennzeichnet sein, erklärt c’t-Redakteur Urs Mansmann. Ein Hinweis auf eine Ladesäule durch das zugehörige Schild Nr. 365-65 mit zwei Ladesäulen nebst Ladekabel reicht hier nicht aus. Die Straßenverkehrsordnung sieht in § 45 Absatz 1g vor, dass nur eine spezielle Beschilderung rechtlich bindend ist.

So muss das blaue Parken-Schild (Nr. 314, 315) mit einem Zusatzzeichen kombiniert werden, um den Platz speziell für Elektrofahrzeuge zu reservieren. Das kann das Autosymbol mit Stecker (Nr. 1010-66) oder ein Schild mit dem Schriftzug "Elektrofahrzeug" (Nr. 1050-33) bzw. "Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs" (Nr. 1050-32) unterhalb des Parken-Schilds sein.

E-Auto-Verkehrsschilder (5 Bilder)

Das Hinweisschild auf die Existenz der Ladesäule reicht nicht aus, um den Platz als Stellfläche nur für E-Autos zu qualifizieren. (Bild:

Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen

)

Wer seinen Benziner unberechtigt auf einem derart gekennzeichneten Elektro-Parkplatz abstellt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen und kann auch abgeschleppt werden. Werden am Straßenrand statt des blauen Parken-Schilds Halteverbotsschilder mit einem Hinweis für Elektrofahrzeuge kombiniert, gelten diese verkehrsrechtlich nicht für dort befindliche Haltebuchten mit Ladesäulen, sondern nur für die Straße nebst Seitenstreifen.

Während in den USA öffentliche Ladesäulen häufig mit Kameras bestückt sind, ist das hierzulande nahezu ausgeschlossen. Videoüberwachung stelle einen starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, erkärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und mit Blick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterbinden die Aufsichtsbehörden diesen Kameraeinsatz im öffentlichen Raum.

"Auch die Supermärkte müssen sich rechtfertigen, wenn sie ihre Parkplätze überwachen." (RA Niklas Mühleis)

Allenfalls regelmäßiger Vandalismus an einer Ladesäule könne eine befristete Videoüberwachung rechtfertigen, weiß Mühleis. Bei Verstößen gegen unberechtigtes Parken muss das Ordnungsamt Knöllchen verteilen.

Die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer Ladesäule findet automatisch mit Einleiten des Ladevorgangs statt, da die Säule nur freigeschaltet wird, wenn man sich mit seinem Account beim Betreiber anmeldet. Anonymes Laden ist anders als beim Betanken eines Benziners per Bargeldzahlung nicht möglich.

Deshalb ließ sich der Ladevorgang in dem im Podcast zugrundeliegenden Fall von Michael J. eindeutig vom Ladesäulenbetreiber nachvollziehen. Der hätte ihm theoretisch eine Rechnung schicken können, hat den Kunden aber stattdessen aus der App ausgesperrt und seine Bitte um Zahlungsmöglichkeit über Monate ignoriert. Mit Unterstützung von c’t konnte J. schließlich wieder auf die App zugreifen.

Im c’t Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ diskutieren Urs, Niklas und Moderatorin Ulrike Kuhlmann, welche Rolle die Auslagerung der Abrechnungsprozesse gespielt haben könnte, außerdem klären sie, warum man E-Autos daheim nicht an einer herkömmlichen Schuko-Steckdose laden sollte und welche Ladevarianten stattdessen üblich sind.

Videos by heise

Sämtliche Episoden unseres Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

Der Fall Michael J.: Ladesäulenbetreiber Aral bekommt Buchungsprobleme nicht in den Griff

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