LKW-Maut: Erneut Fahndung mit Mautdaten gefordert

Das Autobahnmautgesetz enthält die eindeutige Bestimmung, dass die Fahrdaten der LKW nur für die Mautberechnung benutzt werden dürfen. Die Freigabe der Daten für die Fahndung bei Schwerverbrechen hätte gravierende Konsequenzen für das Mautsystem.

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Von
  • Detlef Borchers

Nach der Ermordung einer Kasseler Schülerin ist die Diskussion um die Nutzung von Mautdaten zu Fahndungszwecken erneut aufgebrochen. Die 18-jährige Anna war in der Nacht zum 8. Juli verschwunden, ihr Leichnam wurde auf einem Autobahnparkplatz gefunden. Im Zuge der Ermittlungen wurden DNA-Spuren entdeckt, die zu einem Mord an einer Prostituierten im Jahre 2003 führten, außerdem zu einem versuchten Mord an einer Prostituierten im Jahre 2004. Nach deren Aussagen ist der Täter ein LKW-Fahrer gewesen.

Der Kasseler Polizeichef Wilfried Henning kritisierte vor der Presse das Autobahnmautgesetz mit scharfen Worten. "Hier besteht die Gefahr, dass Datenschutz zum Täterschutz wird", sagte Henning und führte aus: "Ich bedauere sehr, dass wir bei unseren Ermittlungen nicht direkt auf die Aufzeichnungen in den Mautbrücken auf den Autobahnen zurückgreifen können, obwohl diese uns bei der Klärung von zwei Morden und einem versuchten Mord vermutlich sehr helfen könnten." Falls der Täter mit einem Lastwagen unterwegs war, müssten ihn die Mautbrücken erfasst haben, so die Theorie des Polizeichefs.

Unterstützung erhielt Henning aus Bayern. Dort meldete sich der bayerische Innenminister Günther Beckstein zu Worte. "Immer wieder gibt es Fälle von schwerster Kriminalität, bei denen es eindeutige Hinweise gibt, dass zur Tatbegehung ein Lastwagen verwendet wurde", begründete Beckstein seine Forderung nach einer Veränderung des Mautgesetzes. Ähnlich wie Beckstein und Henning hatte sich bereits der damalige Generalbundesanwalt Kay Nehm geäußert. Der Bundesdatenschutzbeauftrage Peter Schaar meinte in einem Fernsehinterview, dass gegen die Nutzung von Mautdaten für die Verfolgung von Straftätern aus Sicht des Datenschutzes nichts spreche, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliege und eine eng begrenzte Datensammlung ausgewertet werde. Schon früher hatten Datenschützer angemerkt, Mautdaten könnten der Strafverfolgung dienen, wenn nicht massenweise Unbeteiligte in eine Fahndung gerieten und keine verdachtsunabhängige Speicherung erfolge.

Das vom Bundestag verabschiedete Autobahnmautgesetz enthält die eindeutige Bestimmung, dass die Fahrdaten der LKW nur für die Mautberechnung benutzt werden dürfen. Jede andere Nutzung dieser Daten wurde strikt verboten. Die Freigabe der Daten für die Fahndung bei Schwerverbrechen hätte gravierende Konsequenzen für das Mautsystem. Mit der Materie vertraute Juristen gehen davon aus, dass mit einer erlaubten Mautdatenfahndung auch die PKW ins Visier genommen werden. Ein Verbot der PKW-Fahndung würde jedenfalls juristisch nicht haltbar sein, lautet der Kommentar.

Ein Blick in das Autobahnmautgesetz hilft, die ganze Dimension der Forderung zu erkennen. Im Gesetz regeln die §§ 7 und 9 die Datenspeicherung. Weil die Mautkontrollbrücken auf den Autobahnen alle Fahrzeuge erfassen und eine Software auswertet, ob das Fahrzeug ein mautpflichtiger LKW ist, heißt es im Gesetz: "Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt." Im Fahndungsfall müsste dieser Passus des Gesetzes aufgehoben werden. Außerdem müssten die Mautbrücken dauerhaft aktiviert werden. Derzeit sind immer nur 10 Prozent scharf geschaltet. Zusätzliche Server zur Speicherung der aufkommenden Datenmengen müssten von den Behörden in Betrieb genommen werden. Last, but not least bräuchte es eine Regelung, wie lange die Daten der Verkehrsteilnehmer auf Vorrat gespeichert werden dürfen.

Ohne größere Änderungen am Gesamtsystem der deutschen LKW-Maut können Polizeifahnder nur beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vorstellig werden. Während die Firma Toll Collect als Betreiber des Mautsystems verpflichtet ist, alle Bewegungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Maut gezahlt worden ist, hat das BAG andere Möglichkeiten. Während für die Detaildaten (die gefahrenen Teilstrecken) beim BAG die gleiche Regelung wie bei Toll Collect gilt, darf das BAG das Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination drei Jahre lang speichern. Die BAG-Regelung gilt auch für das Bild des Fahrzeugs, das von aktiven Mautkontrollbrücken geschossen wird: Es darf maximal sechs Jahre lang gespeichert werden. Noch länger könnten die Daten bei den Zollbehörden ruhen, die für säumige ausländische Mautzahler zuständig sind. Dort dürfen die Daten ohne zeitliche Begrenzung so lange gespeichert bleiben, bis das Mauterhebungsverfahren abgeschlossen ist.

Zur satellitengestützten LKW-Maut und weiteren Vorhaben zur elektronischen Verkehrskontrolle siehe auch:

(Detlef Borchers) / (jk)