Verbilligte Speisen für Mitarbeiter

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern verbilligt Speisen anbieten, müssen die Umsätze versteuern. Auf welcher Basis, wurde jetzt in einem Gerichtsverfahren geklärt.

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Von
  • Marzena Sicking

Bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligte Mittagessen an, für die die Mitarbeiter Essensmarken bei ihm einkaufen müssen, muss er die dazugehörigen Umsätze versteuern. Allerdings wird die Umsatzsteuer nicht nach dem tatsächlich bezahlten Beträgen oder nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem marktüblichem Entgelt für das Essen bemessen.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter in einer Kantine verbilligtes Mittagessen bekamen. Dafür konnten sie beim Arbeitgeber Essensmarken für 2,60 bis 3 Euro pro Mahlzeit einkaufen. In seiner Steuererklärung unterwarf das Unternehmen das für die Essensmarken gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer. Doch das reichte dem Finanzamt nicht: Es setzte die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des Wareneinkaufs und der an den Subunternehmer gezahlte Dienstleistungspauschale an. Dagegen klagte die betroffene Firma vor Gericht.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage (vom 05.08.2013, Az. 5 K 3191/10 U) teilweise statt. Demnach ist die Umsatzbesteuerung weder an dem eigentlich gezahlten Betrag, noch an besagter Mindestbemessungsgrundlage auszurichten. Die Richter entschieden vielmehr für das marktübliche Entgelt für die Speisen, das nach übereinstimmender Schätzung aller Beteiligten bei rund 4,72 Euro pro Mahlzeit lag.

Zwar komme theoretisch die Mindestbemessungsgrundlage zum Zuge, falls das Unternehmen mehr für die Mahlzeiten zahlt als es von den Arbeitnehmern dafür verlangt. Allerdings sei diese Sondermaßnahme der gesetzliche Umsatzsteuerregelung nach EU-Bestimmungen nur zulässig, wenn es darum geht, Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Die Gefahr bestehe aber nur, wenn das marktübliche Entgelt unterschritten werde. Daher reiche es aus, wenn das Finanzamt dieses als Bemessungsgrundlage für die Versteuerung ansetzt.

Das letzte Wort in der Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 37/13 anhängig. ()