Keine Fristverlängerung bei Steuerberaterfehler

Bemerkt das Finanzamt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, dass eine Einkommenssteuererklärung fehlerhaft ist, darf es den inkommenssteuerbescheid nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Steuerzahler und Finanzamt haben nur begrenzt Zeit, um Einkommenssteuererklärungen beziehungsweise Einkommenssteuerbescheide nachträglich noch zu korrigieren. Im Falle der Finanzbehörden gibt es allerdings die Möglichkeit, die Festsetzungsverjährung nochmals zu verlängern. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die fehlerhaften Angaben "leichtfertig" getätigt wurden. Ist allerdings der Steuerberater und nicht der Steuerzahler schuld, sieht es schon wieder ein wenig anders aus, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt (vom 29. Oktober 2013, Az.: VIII R 27/10).

In dem verhandelten Fall ging es um einen Arzt, der seinen Steuerberater mit der Erstellung der Gewinnermittlung und der Einkommensteuererklärung beauftragt hatte. Diesem unterlief dabei ein leichtfertiger Fehler: Er berücksichtigte den Verlust aus der Beteiligung an einer Laborgemeinschaft in der Steuererklärung und bei der Einkommensteuerfestsetzung jeweils doppelt. Zwar hat der Steuerzahler selbst eine Prüfpflicht, doch war der Fehler für ihn nicht auf Anhieb erkennbar und so setzte er seine Unterschrift unter die fehlerhafte Steuererklärung. Bei einer Außenprüfung entdeckt das Finanzamt den Fehler und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid. Dagegen klagte der Arzt.

Vor Gericht bekam er Recht. Der Bundesfinanzhof hat den Einkommensteueränderungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die reguläre Festsetzungsverjährung von vier Jahren bereits abgelaufen war. Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre sahen die Richter im Gegensatz zur zuständigen Finanzbehörde nicht, da weder der Kläger noch sein Steuerberater eine leichtfertige Steuerverkürzung im juristischen Sinne begangen hätten.

So könne der Steuerberater nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein. Er habe zwar den Gewinn bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung leichtfertig fehlerhaft ermittelt, diese unrichtigen Angaben aber nicht selbst gegenüber dem Finanzamt (FA) abgegeben. Vielmehr habe der Steuerpflichtige selbst die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht und damit die unrichtigen Angaben gemacht. Das könne ihm aber nicht angerechnet werden, da er die Fehler selbst bei gewissenhafter und ihm zumutbarer Prüfung nicht hätte erkennen können. Daher könne dem Arzt das leichtfertige Handeln des Steuerberaters nach straf- oder steuerrechtlichen Grundsätzen nicht zugerechnet werden. Somit seien die Voraussetzungen für eine entsprechende Fristverlängerung nicht gegeben, das Finanzamt muss die fehlerhafte Steuererklärung akzeptieren. Fazit: Lässt der Steuerzahler seine Einkommenssteuererklärung von einem Steuerberater durchführen, kann das dazu führen, dass die Festsetzungsfrist selbst bei bei eindeutig unrichtigen Angaben wie üblich abläuft. ()