Online-Casino ohne Lizenz: Österreichische Spielerin muss Gewinn zurückzahlen​

Seite 3: Die deutsche Rechtslage bei illegalem GlĂĽcksspiel

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Nur wer sich unbedingt ein illegales Online-Casino eintritt, kann noch darauf hoffen, vor deutschen Gerichten erfolgreich auf RĂĽckerstattung seiner Verluste zu klagen. (Ob er es dann schafft, das Urteil auch einzutreiben, steht auf einem anderen Blatt.) Aber Obacht! Das gilt nicht unbedingt bei allen deutschen Gerichten.

Die zivilrechtlichen Bestimmungen rund um die Nichtigkeit von Verträgen und gegebenenfalls deren Rückabwicklung unterscheiden sich ebenfalls zwischen Österreich und Deutschland, entsprechend auch die Judikatur. Diese ist in Deutschland zudem durch Normen und Entscheidungen beeinflusst, die es in Österreich so nicht gibt (zum Beispiel das deutsche Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und die Dieselskandal-Fälle). Deutsches Recht ahndet die Teilnahme an illegalem Glücksspiel strafrechtlich (Paragraph 285 dt. StGB) soweit das vorsätzlich erfolgt; in Österreich ist hingegen nur gewerbsmäßige Teilnahme strafrechtlich relevant (Paragraph 168 Absatz 2 ö. StGB), und selbst dann genießt dort eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung im Glücksspielgesetz ausdrücklich Vorrang vor dem Strafrecht.

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In beiden Zivilrechtssystemen eröffnen nichtige Verträge die Möglichkeit der Rückabwicklung. Allerdings gibt es in Deutschland, anders als in Österreich, eine grundlegende Ausnahme: Wusste der Leistende (oder hätte er wissen müssen), dass seine Zahlung keinen Rechtsgrund hatte, kann er seine Leistung nicht zurückfordern. Ebenso wenig kann er seine Leistung zurückfordern, wenn diese illegal oder unsittlich war (Paragraph 817 BGB Satz 2). Das, so könnte man meinen, würde die Forderungen deutscher Spieler verunmöglichen, da das Strafgesetzbuch in Paragraph 285 die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel unter Strafe stellt. Und illegale Zahlungen soll man nicht bereicherungsrechtlich zurückfordern dürfen.

Dennoch hat das Landgericht (LG) Gießen Anfang 2021 einem klagenden Spieler einen Anspruch gegen einen Online-Glücksspielanbieter zugesprochen (Az. 4 O 84/20). Für das Gericht war der Vertrag zwischen Spieler und Online-Casino zwar nichtig, doch wandte der Richter Paragraph 817 BGB Satz 2 ausdrücklich nicht an. Zweck des Glücksspielstaatsvertrags 2011 sei der Schutz der Spieler; die Rückforderung verspielter Einzahlungen wegen krimineller Betätigung des Spielers zu verweigern, unterlaufe diesen Schutz. Also weg mit der Bestimmung im BGB.

Anders das LG München I, das zwei Monate später noch die althergebrachte Rechtsprechung bemühte (Az. 8 O 16058/20): Es wandte den Paragraph 817 BGB Satz 2 an und verweigerte dem Spieler Wiedergutmachung. Weil er rechtswidrig gespielt hat, dürfe er nichts zurückfordern. Und sollte diese Norm nicht anwendbar sein, scheide die Rückforderung des Verlusts trotzdem aus, nämlich als Verstoß gegen Treu und Glauben (Paragraph 242 BGB), zumal der Spieler aus eigenem Antrieb gehandelt hat.

Doch die Gießener Entscheidung machte Schule, und mehrfach verurteilten deutsche Gerichte Online-Glücksspielanbieter in Folge zur Erstattung von Spielverlusten. Dabei folgte diese Judikaturlinie der vor 2014 gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Schwarzarbeitsfällen. Solche Werkverträge, bei denen die Umsatzsteuer umgangen werden soll, sind nach deutschem Recht umfassend nichtig (während in Österreich nur der Teil über die Steuerhinterziehung nichtig ist). Dennoch erlaubte der BGH bereicherungsrechtliche Ansprüche der Schwarzarbeits-Vertragspartner, indem er Paragraph 817 BGB Satz 2 für nicht anwendbar erklärte, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

Allerdings hat der BGH 2014 seine Judikaturlinie geändert: Seither (Az. VII ZR 241/13) anerkennt der BGH die Bestimmung im BGB, so dass weder der Schwarzarbeiter noch dessen Auftraggeber Ansprüche geltend machen können. Nur so sei der Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu erreichen, meint der BGH nun. Umgelegt auf illegales Online-Glücksspiel hieße dies, dass das Casino unter Verweis auf das rechtswidrige Spielen Rückzahlungen grundsätzlich verweigern könnte. (Diese BGH-Entscheidung ist quasi das Gegenteil der aktuellen OGH-Entscheidung, wonach beide Parteien auf Rückabwicklung pochen können.) Diese Judikatur dürften das LG Gießen 2021 (und die ihm folgenden Gerichte) nicht berücksichtigt haben.

2022 legte der BGH eine weitere, vielleicht hier relevante Entscheidung nach (Az. XI ZR 515/21): Verstößt ein Vertrag gegen ein Verbotsgesetz, führt das in der Regel nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, wenn sich das Verbot gegen beide Vertragsteile richtet. Der Glücksspielstaatsvertrag ist jedoch ein einseitiges Verbot. Nur wenn durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen einem einseitigen Verbot keine Wirkung verliehen werden könne, würde es ausnahmsweise den verpönten Vertrag nichtig machen.

Dem hat sich im April 2023 auch das Landgericht Gießen angeschlossen: "Es ist gerade nicht Zweck des Glücksspielstaatsvertrages 2011, Spieler allgemein vor ihrem Verlustrisiko zu schützen", sagt es (Az. 5 O 189/51), "Andernfalls dürfte keine Form des Glücksspiels erlaubt sein." Schließlich droht dem Spieler der Vermögensschaden bei jedem Glücksspiel, unabhängig von dessen Legalität. Dem Online-Verbot hätte durch Strafen Wirkung verschafft werden können, also sei es nicht notwendig, die verbotswidrig geschlossenen Glücksspielverträge für nichtig zu erklären. Da der Vertrag damit aufrecht blieb, konnte der hessische Spieler keine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung begehren und blieb auf seinen Verlusten sitzen. So wie sein Kollege am LG München I zwei Jahre zuvor, nur mit einer völlig anderen Begründung.