Neue Musterverträge für den IT-Erwerb der Öffentlichen Hand

Seite 5: Nutzungsrechte

Inhaltsverzeichnis

Betrieb auf jeder Hard- und/oder Softwareumgebung

In der Regel wird der Auftragnehmer im Rahmen der EVB-IT System in irgendeiner Form Software überlassen und zur Einräumung von Rechten zur Nutzung dieser Software verpflichtet sein (Ziffer 2). Nutzungsrechte an Standardsoftware sind nach den Ergänzenden Vertragsbedingungen nicht auf die im Vertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, was bei vergleichbaren Verträgen in der Privatwirtschaft durchaus üblich ist. Zu einer solchen Beschränkung ist nach Nr. 4 des Systemvertrages eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich.

Zeitpunkt der Einräumung der Nutzungsrechte

Die Nutzungsrechte an der Standardsoftware sind nach Ziffer 2.3.1.1. der Ergänzenden Vertragsbedingungen bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Software einzuräumen und nicht erst ab Abnahme des IT-Systems. Zusammen mit Ziffer 8.3 der Ergänzenden Vertragsbedingungen, nach der die Vergütung erst mit Gesamtabnahme fällig wird, wird hier der Auftragnehmer benachteiligt. Er trägt die Lizenzkosten für Drittsoftware für den Zeitraum von der Lieferung bis zur Gesamtabnahme des IT-Systems. Dies kann ein nicht unerheblicher Zeitraum sein. Ähnliches gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten an Individualsoftware und die Vergütung hierfür. Diese Nutzungsrechte sind nach Ziffer 2.3.2.1 der Ergänzenden Vertragsbedingungen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Individualsoftware einzuräumen.

Um hier einen Interessenausgleich herzustellen, sollte zumindest für die Software unter Punkt 9 des Systemvertrages eine anderweitige Fälligkeitsregelung getroffen werden (vgl. Nr. 9 des Systemvertrages und unten "Vergütung").

Einräumung umfangreicher Nutzungsrechte

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen (Ziffer 2.3.2.1) sehen zugunsten des Auftraggebers zudem die Einräumung umfangreicher Nutzungsrechte an Individualsoftware vor, die beispielsweise das Verwertungsrecht und das Recht einschließen, die Software auch durch Dritte nutzen zu lassen. Weiter stehen nach Ziffer 2.3.2.4 der Ergänzenden Vertragsbedingungen Rechte an Erfindungen im Zusammenhang mit der Individualsoftware, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, ausschließlich dem Auftraggeber zu.

Zwar gilt dies nur, soweit dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte an der Individualsoftware eingeräumt werden, die Formulierung ist dennoch nicht klar genug: Rechte an Erfindungen sollten nur in dem Umfang an den Auftraggeber überlassen werden, wie diese dem Auftragnehmer selbst auch als Diensterfindung zustehen. Der Auftragnehmer kann nicht pauschal ausschließliche Nutzungsrechte einräumen.