Neue Musterverträge für den IT-Erwerb der Öffentlichen Hand

Seite 7: Gewährleistung

Inhaltsverzeichnis

Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel soll nach Ziffer 13 der Ergänzenden Vertragsbedingungen 24 Monate betragen; für Rechtsmängel an Individualsoftware sogar 60 Monate. Nr. 14 Systemvertrag eröffnet allerdings die Möglichkeit, diese Frist individuell noch zu verlängern – oder aber auch zu verkürzen. Die Verjährung soll grundsätzlich mit Abnahme des Gesamtsystems beginnen, auch wenn eine Teilabnahme erfolgt ist.

Wie weit diese Regelung von dem in der Fassung der Schuldrechtsreform Gesetzesrecht zugunsten des Auftraggebers abweicht, ist (insbesondere für die Erstellung von Individualsoftware) noch nicht höchstrichterlich geklärt. Wie bei anderen in den EVB-IT System enthaltenen Klauseln spiegelt sich aber auch hier der Charakter als Einkaufsbedingungen wieder. Aus Auftragnehmersicht ist zu versuchen, die Verjährungsfristen über den Systemvertrag zu verkürzen. Bei der Überlassung von Standardsoftware ist beispielsweise die Vereinbarung einer 12-monatigen Verjährungsfrist üblich.

Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung (Ziffer 14 EVB-IT/Nr. 15 Systemvertrag) verfolgt ein neues Konzept, das in bisherigen EVB-IT Verträgen nicht enthalten war. Sie ist übersichtlicher geworden, weil sie nicht mehr nach dem einzelnen Haftungsgrund (Verzug, Gewährleistung, Schutzrechte, sonstige Haftung) unterscheidet. Im Vergleich zum Industriestandard bei IT-System- oder Projektverträgen ist aber auch sie recht auftraggeberfreundlich ausgelegt.

Mit Ausnahmen haftet der Auftragnehmer im Prinzip unbeschränkt, außer bei fahrlässig verursachten Pflichtverletzungen. Hier ist die Haftung grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Zu beachten ist, dass die EVB-IT System keine Haftungsbeschränkung für fahrlässig verursachte Schäden vorsieht, die aufgrund Deliktrechts zu ersetzen sind, oder für Kosten der Selbstvornahme nach § 637 BGB.

Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn sind vom Auftragnehmer nicht zu ersetzen. Wegen § 276 Abs.3 BGB gilt dies aber nicht für vorsätzlich verursachte Schäden. Zudem ist hervorzuheben, dass sonstige – nach bisher von der Rechtsprechung nicht bestätigter Auslegung – sogenannte "mittelbare" Schäden (wie beispielsweise Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Reputationsverlust, Schäden, die Dritten zu erstatten sind, etc.) nicht ausgeschlossen sind.

Der Auftragnehmer sollte daher, soweit dies die Vertragsverhandlungen erlauben, die in Nr. 15 des Systemvertrags eröffnete Möglichkeit einer individuellen Haftungsbegrenzung, insbesondere einer gesonderte Regelung für fahrlässig verursachte Schäden, unbedingt wahrnehmen.