Neue Musterverträge für den IT-Erwerb der Öffentlichen Hand

Seite 8: Fazit

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Fazit

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass es nunmehr ein EVB-IT Vertragsmuster zur Beschaffung von IT-Systemen gibt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der EVB-IT Systemvertrag Einkaufsbedingungen der Öffentlichen Hand definiert, sind auch zahlreiche zugunsten des Auftraggebers formulierte Klauseln nicht überraschend. An manchen Stellen scheinen die Bedingungen jedoch besonders unausgeglichen und besonders nachteilig für den Auftragnehmer. Als Folgeproblem stellt sich die Frage, ob diese Formulierungen nicht sogar gegen in Deutschland geltendes AGB-Recht verstoßen (§§ 305 ff. BGB) und unwirksam sind. Dann wäre der übrige Vertrag zwar weiterhin wirksam, statt der unwirksamen Regelungen würde jedoch Gesetzesrecht gelten.

Es wäre für die privaten Auftragnehmer von Vorteil gewesen, wenn die EVB-IT System "wie üblich" mit dem Bitkom komplett ausgehandelt worden wären. Auf Basis der derzeitigen Version der EVB-IT System muss nun eine Verhandlung der Ergänzenden Vertragsbedingungen und des Systemvertrages, einschließlich der Preise, im einzelnen Anwendungsfall mehr Ausgewogenheit herstellen und gegebenenfalls die Rechtsprechung klären, inwiefern die Klauseln einer AGB-rechtlichen Prüfung standhalten. Eine Verhandlung wird für Auftragnehmer nicht immer einfach werden, insbesondere weil bei öffentlichen Ausschreibungen eine Verhandlung der Vertragsbedingungen meist unzulässig ist. (map)