Mobilkom Austria verlangt zehn Euro mehr für Nummernportierung
Der österreichische Mobilfunk-Marktführer erhöht das Entgelt für den Export von Rufnummern (MNP) zu einem anderen Anbieter von 19 auf 29 Euro. Doch die Erhöhung könnte gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen. Die Regulierungsbehörde prüft.
Der österreichische Mobilfunk-Marktführer Mobilkom Austria erhöht zum 4. Februar das Entgelt für den Export von Rufnummern (MNP) zu einem anderen Anbieter von 19 auf 29 Euro. Darin enthalten sind vier Euro für die vorab zu erstellende NÜV-Info (Nummernübertragungsverordnungs-Information). Doch die Gebührenerhöhung könnte gegen das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) verstoßen. Die Regulierungsbehörde prüft.
Das TKG schreibt vor, dass die Gebühr für die Portierung einer Rufnummer "nicht abschreckend" sein darf. Was das genau bedeutet, ist offen. Ursprünglich wollten die kleinen Netzbetreiber tele.ring und 3 am liebsten kostenlose Portierungen, während die drei großen Anbieter Mobilkom, T-Mobile und One 39 bis 109 Euro verrechnet haben. Die Regulierungsbehörde hielt das für abschreckend und leitete 2004 ein Aufsichtsverfahren ein. T-Mobile und One senkten daraufhin ihre Preise auf 19 Euro (inklusive NÜV-Info), nur die Mobilkom weigerte sich und wurde per Bescheid (R 01/04-14) angewiesen, maximal 19 Euro zu verrechnen.
Daraufhin setzte der Netzbetreiber in seinen Preisplänen 29 Euro an und fügte per Fußnote hinzu, dass bis zu Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) oder eines Zivilgerichts nur 19 Euro verrechnet würden. Eine Verfassungsbeschwerde der Mobilkom beim VfGH blieb erfolglos, zu einer Entscheidung des VwGH kam es nie, weil die Regulierungsbehörde den ursprünglichen Bescheid im Mai 2006 selbst aufhob (PDF-Datei). Als Grund für die amtswegige Aufhebung wurde angeführt, dass der Bescheid zum Teil auf einem anderen Bescheid (Z 24/03-156) beruhte, der das Entgelt für die NÜV-Info bestimmte – und dieser andere Bescheid war vom VwGH aufgehoben worden (2004/03/0150).
Nachdem es den von der Mobilkom ungeliebten Bescheid aufgrund der amtswegigen Behebung gar nicht mehr gibt, kann es auch zu keiner Entscheidung des VwGH oder eines Zivilgerichts in dieser Sache kommen. Der Netzbetreiber hat sich nach einigem Abwarten nun trotzdem dazu entschlossen, die Gebühr anzuheben. Paragraph 25 TKG sieht für "nicht ausschließlich begünstigende Änderungen" ein Sonderkündigungsrecht für Endkunden vor, das die Mobilkom ihren Kunden in diesem Fall aber nicht gewähren will. Dabei wird sie auch von der Regulierungsbehörde unterstützt, die die bisherige bedingte Tarifformulierung mit Fußnote als ausreichend ansieht. Auch die Konsumentenrechtsexpertin der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien (AK), Daniela Zimmer, zweifelt, dass die Mobilkom eine Verpflichtung für ein Sonderkündigungsrecht den Grundvertrag betreffend verletzt, denn die Nummernportierung beruhe wohl auf einem separaten Vertrag.
Die Erhöhung selbst könnte jedoch zu einem "abschreckenden" Preis führen und damit rechtlich unzulässig sein. Das wird von der Behörde erst geprüft. 2004 hatte sie einen Gesamtpreis von mehr als 19 Euro für unzulässig erachtet. Die neuerliche Prüfung soll noch sechs bis acht Wochen in Anspruch nehmen. Zimmer rät portierwilligen Kunden, bei der Mobilkom schriftlich Einspruch gegen das höhere Entgelt einzureichen und sich an die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde zu wenden. (Daniel AJ Sokolov) /
Zum Thema MNP in Österreich siehe auch:
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