Die Auseinandersetzung um das Urheberrecht in der digitalen Welt

Am 13. September 2003 trat die Reform des Urheberrechtsgesetzes in Kraft. Damit und mit dem Vorschlag eines 2. Korbs aber waren die Auseinandersetzungen um Tauschbörsen, Privatkopie und Open Access für Wissenschaftler noch lange nicht beendet.

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Von
  • Jürgen Kuri

Am 13. September 2003 trat die Reform des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft. Die Gesetzesnovelle, der so genannte "1. Korb" der Novellierung, brachte für die Verbraucher weitreichende Änderungen mit sich. Das auch bisher schon heftig umstrittenen "Recht auf Privatkopie" des bisherigen Paragraphen 53 UrhG bestand nach der Reform nur noch auf dem Papier. Digitale Medien nämlich, die über einen Kopierschutz verfügen, dürfen auch für den reinen Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden. Selbst die Kopie einer ordnungsgemäß erstandenen CD für das eigene Autoradio ist verboten – sofern hierfür der Kopierschutz einer "Un-CD" umgangen wird.

Zwar wurden solche Privatkopien nicht strafbar, doch die jeweiligen Rechteinhaber können den Verbraucher zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das Überwinden von Kopierschutzmaßnahmen zu kommerziellen Zwecken wurde mit der ersten Novelle zum Urheberrecht ein Straftatbestand. Außerdem untersagte das neue Gesetz die Herstellung, den Vertrieb und das Bewerben von Software, die geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu überwinden. Gemäß Paragraph 95d des neuen Gesetzes müssen kopiergeschützte Werke künftig deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.

Auch den P2P-Netzwerken ging es juristisch an den Kragen. Die Änderung des Paragraphen 53 UrhG erlaubt nur noch solche Privatkopien, die nicht von "offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen" stammen. Was genau darunter fällt, dürfte für den juristischen Laien allerdings kaum erkennbar sein und bedurfte einer – bis heute nicht eindeutigen – Definition durch die Gerichte. Der Passus richtet sich jedoch ganz offensichtlich gegen P2P-Tauschbörsen.

Die Novelle stellte erst den ersten Schritt einer noch umfassenderen Änderung des Urheberrechts dar. Als Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dann im September 2004 ihren Entwurf für die zweite Stufe der Urheberrechtsnovelle vorstellte, setzte sie sich einen engen Zeitrahmen für die weitere Anpassung der Verwertungs- und Nutzerrechte an das digitale Zeitalter. Demnach hätten ihre Kollegen im Bundeskabinett das Konstrukt schon im Dezember abnicken und an die Länderkammer sowie den Bundestag zur Debatte weiterreichen sollen. Im Herbst 2005, so die Hoffnung der SPD-Politikerin, wollte sie das Gesetz unter Dach und Fach haben. Mit großem Widerstand rechnete sie nicht. Schließlich war der "2. Korb" der Reform im Rahmen eines Experiments zur "kooperativen Gesetzgebung" in zahlreichen Arbeitsgruppen mit Vertretern der Verbände von Urhebern, Verbrauchern, Verwertern und der Geräte- und Speichermedienindustrie sowie Repräsentanten der Verwertungsgesellschaften, der Wissenschaft und der Länder vorbereitet worden.

Doch die Novelle, die eigentlich möglichst schnell nach dem Inkrafttreten der ersten Novellierung des Urheberrechts im September 2003 erfolgen sollte, geriet aus dem Takt – und das nicht nur durch die überraschend für Herbst 2005 angesetzten Neuwahlen zum Bundestag, die in der Bildung der schwarz-roten Koalition resultierten. Hauptursache war anfangs der Streit um die Vergütungspauschalen als Ausgleich für die prinzipiell weiter gestattete Privatkopie. Die Beteiligten sollten nach dem Plan des Justizministeriums künftig den Obolus in weitgehender Selbstregulierung untereinander aushandeln. Die Vergütung soll an die tatsächliche nennenswerte Nutzung der "Gerätetypen oder der Typen von Speichermedien" anknüpfen. Aber auch Pläne der Justizminsterin zu einer Bagatellklauseln für Tauschbörsennutzer und bei Kopien für Freunde und Verwandte waren von Anfang an heftig umstritten. Verbraucherschützer sahen dagegen die Möglichkeit zur Privatkopie auch bei der weiteren Novellierung des Urheberrechts in Gefahr. Und die Hochschulrektorenkonferenz beispielsweise gingen die Regelungen für die Wissenschaft nicht weit genug. Insbesondere warnen die Akademiker vor "Gefahren für die wissenschaftliche Literaturversorgung" durch zu rigide Vorschriften für den elektronischen Fachinformationsversand durch Bibliotheken.

Mit der Pause, die durch die heftige Kritik am Entwurf zum 2. Korb der Urheberrechtsnovellierung und die Neuwahlen zum Bundestag entstand, ist die weitere Überarbeitung des Urheberrechts aber nicht vom Tisch. Mittlerweile geht die große Koalition aus CDU/CSU und SPD den so genannten "2. Korb" der Urheberrechtsnovellierung wieder an. Und wenn sie einmal tatsächlich alle parlamentarischen Hürden genommen haben sollte, dürften uns – dies zeigt die Erfahrung mit dem ersten Teil der Urheberrechtsnovelle – ihre Auswirkungen und juristischen Folgen noch lange beschäftigen. Wir dokumentieren daher hier die Gesetzestexte und Gesetzesentwürfe sowie die wichtigsten Artikel aus der bisherigen Berichterstattung auf heise online und neue, aktuelle Meldungen mit einer Linkliste, sowohl allgemein für die Auseinandersetzung um das Urheberrecht als auch eigens für die Diskussion um die Novellierung des deutschen Urheberrechts:

Das aktuelle Urheberrecht und Entwürfe für die weitere Novellierung:

Zum Urheberrechtsgesetz in Deutschland und zum "zweiten Korb" sowie dem "dritten Korb" der Novellierung des deutschen Urheberrechts siehe:

Zur Auseinandersetzung um das Urheberrecht siehe: